Kategorie: Betriebsbedingte Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt regelmäßig das Vorliegen eines Kündigungsgrundes voraus. Wenn dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, vorliegen und der Arbeitgeber dies zum Anlass nimmt eine Kündigung auszusprechen, wird diese als „betriebsbedingte Kündigung“ bezeichnet.

Müssen Sie nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Fristen beachten?

Bei jeder Art von Kündigung, also auch bei der betriebsbedingten Kündigung, haben Sie als Arbeitnehmer die „Drei-Wochenfrist“ zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und in der Regel unanfechtbar. Handeln Sie schnell und rufen Sie uns an!

Welche Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung gibt es?

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können sowohl außerbetriebliche (z.B.: Auftragsmangel, Umsatzrückgang) als auch innerbetriebliche Ursachen (Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsstilllegung, Outsourcing) sein. Aufgrund dieser inner- bzw. außerbetrieblichen Ursachen muss der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen haben, die zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze im Betrieb führt.

Kann ich die Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz verlangen?

Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen (nicht nur im selben Betrieb) nicht vorhanden ist. Als „frei“ anzusehen sind solche Arbeitsplätze, die bei Ausspruch der Kündigung nicht besetzt sind oder bei denen absehbar ist, dass sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. Als Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen sind sämtliche Arbeitsplätze gleicher oder ggf. auch geringerer Wertigkeit, die Sie aufgrund Ihrer Vorbildung und Fähigkeiten, ggf. auch nach zumutbarer Umschulung oder Fortbildung, ausfüllen können.

Kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung frei auswählen, wen er kündigen will?

Nein, der Arbeitgeber hat hier eine sogenannte „soziale Auswahl“ vorzunehmen. Die Auswahl findet im Betrieb statt und ist nach den Kriterien

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

unter den vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Oft werden diese Kriterien in Form eines Punkteschemas zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bewertet.

Ist eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ausgeschlossen?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Allerdings gibt es Ausnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf Abfindung ergeben kann.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage garantiert ebenfalls keinen Anspruch auf eine Abfindung. Betriebsbedingte Kündigungen sind an strenge Vorgaben gebunden und beinhalten daher ein besonderes Risiko für den Arbeitgeber. Wir setzen uns für Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber für eine Abfindung ein.

Gerade bei einer betriebsbedingten Kündigung kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung auch aus einem Sozialplan ergeben, falls in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht.

Gilt der Sonderkündigungsschutz auch bei betriebsbedingter Kündigung?

Ja! Der Sonderkündigungsschutz z.B. für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer in Pflegezeit oder

Betriebsratsmitglieder (eingeschränkt) gilt auch bei der betriebsbedingten Kündigung.

Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, statt einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Dieses Vorgehen kann für Sie als Arbeitnehmer von Vorteil sein. Wir empfehlen Ihnen daher, sich ausführlich vor Unterzeichnung über die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen.

Erhalte ich eine Sperrfrist nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung verursacht.

 

Eine betriebsbedingte Kündigung führt deshalb in der Regel nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.


 

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