Kategorie: Verhaltensbedingte Kündigung

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt regelmäßig das Vorliegen eines Kündigungsgrundes voraus. Nimmt der Arbeitgeber ein Handeln oder Unterlassen des Arbeitnehmers zum Anlass, eine Kündigung auszusprechen, wird diese als „verhaltensbedingte Kündigung“ bezeichnet.

Müssen Sie nach Erhalt einer verhaltensbedingten Kündigung Fristen beachten?

Bei jeder Art von Kündigung, also auch bei der verhaltensbedingten Kündigung, haben Sie als Arbeitnehmer die „Drei-Wochen-Frist“ zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und in der Regel unanfechtbar. Handeln Sie schnell und rufen Sie uns an!

Welche Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung gibt es?

Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers an. Bei einer wiederholten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Ist eine Abfindung bei verhaltensbedingter Kündigung ausgeschlossen?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Es gibt allerdings Ausnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf Abfindung ergeben kann.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage garantiert ebenfalls keinen Anspruch auf Abfindung. Verhaltensbedingte Kündigungen sind jedoch an strenge Vorgaben gebunden und beinhalten daher ein besonderes Risiko für den Arbeitgeber. Wir setzen uns für Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber für eine Abfindung ein.

Gilt der Sonderkündigungsschutz auch bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Ja! Der Sonderkündigungsschutz, z.B. für Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer in Pflegezeit oder

Betriebsratsmitglieder, gilt auch bei der verhaltensbedingten Kündigung.

Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingte Kündigung?

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, statt einer verhaltensbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Dieses Vorgehen kann für Sie als Arbeitnehmer von Vorteil sein. Wir empfehlen Ihnen daher, sich ausführlich, vor Unterzeichnung, über die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen.

Erhalte ich eine Sperrfrist nach Erhalt einer verhaltensbedingen Kündigung?

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung verursacht.

Eine verhaltensbedingte Kündigung führt regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ein Minimalziel des Arbeitnehmers wird daher sein, dass die verhaltensbedingte Kündigung im Vergleichswege in eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen umgewandelt wird.

Mehr zu diesem Thema