Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann aufgrund Krankheit, also „in der Person liegenden Gründe“, erfolgen. Daher wird diese Kündigung auch als „Personenbedingte Kündigung“ bezeichnet. Hierfür bedarf es keines Verschuldens oder einer vorherigen Abmahnung. Die Kündigung erfolgt aufgrund negativer Zukunftsprognose wegen erheblicher Fehlzeiten aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankung.
Müssen Sie nach Erhalt einer Kündigung Fristen beachten?
Bei jeder Art von Kündigung hat der Arbeitnehmer die „Drei-Wochen Frist“ zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und in der Regel unanfechtbar. Warten Sie deshalb nicht zu lange ab!
Brauche ich ein BEM für eine krankheitsbedingte Kündigung?
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist grundsätzlich keine Voraussetzung für eine Kündigung. Unterlässt der Arbeitgeber jedoch ein BEM, so muss er im Verfahren belegen, dass mögliche Maßnahmen (z.B.: Umsetzung von Arbeitshilfen) keinen Erfolg gehabt hätten. Hierdurch erhöhen sich für den Arbeitgeber die Anforderungen an eine Kündigung deutlich. Es gilt stets der Grundsatz, dass die Kündigung das letzte Mittel ist. Hinzu kommt, dass das BEM auch richtig durchgeführt werden muss!
Weshalb kann wegen Krankheit eine Kündigung ausgesprochen werden?
Der Arbeitgeber kann aufgrund häufiger Fehlzeiten, welche sich im betrieblichen Ablauf bemerkbar machen, kündigen, wenn auch zukünftig mit hohen Fehlzeiten zu rechnen ist. Hierbei werden in der Regel die häufigen Kurzerkrankungen von den Langzeiterkrankungen unterschieden.
Bei wie vielen Krankheitstagen kann der Arbeitgeber kündigen?
Es gibt keine festgelegte Grenze, bei welcher eine Kündigung möglich ist. Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig erkrankt. Zudem sind im Einzelfall die soziale Schutzwürdigkeit, wie Unterhaltspflichten, Alter und Betriebszugehörigkeit, vor einer Kündigung zu beachten.
Zumindest nimmt die Rechtsprechung bei Krankheitszeiten über die Entgeltfortzahlung (6 Wochen) hinaus eine Belastung des Arbeitgebers an. Insoweit kann der 6 Wochen Zeitraum als Anhaltspunkt genommen werden.
Erhalte ich eine Abfindung bei einer krankheitsbedingten Kündigung?
Per Gesetz gibt es keinen festgelegten Anspruch auf eine Abfindung. Ist jedoch die Kündigung schwierig durchzusetzen, da mit einer zeitnahen Genesung des Arbeitnehmers zu rechnen ist, minimieren viele Arbeitgeber ihr Risiko und bieten eine solche Abfindung an. Die Abfindung ist stets Verhandlungssache.
Kann man schwerbehinderte Menschen krankheitsbedingt kündigen?
Nach einer Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung können auch schwerbehinderte Menschen oder Gleichgestellte krankheitsbedingt gekündigt werden. An die Kündigung sind jedoch hohe Maßstäbe zu setzen, da stets zu prüfen ist, ob es ein „milderes Mittel“ zur Kündigung gibt. Dieses kann eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz darstellen, wie auch Arbeitshilfen. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen auszuschöpfen.
Krankheitsbedingte Kündigung und Urlaub?
Bei längerer Erkrankung hat der Arbeitnehmer auch weiterhin einen Anspruch auf Urlaub. Kündigt nun der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer auch bei fortdauernder Erkrankung den Anspruch auf Urlaub geltend machen. Kann er diesen nicht nehmen, hat er Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub muss in diesem Fall ausgezahlt werden.
Krankheitsbedingte Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Arbeitgeber bieten Langzeiterkrankten häufig einen Aufhebungsvertrag an, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Aufgrund der zahlreichen Punkte welche zu beachten sind (Urlaub, Formulierung wegen Sperrzeit, u.a.) empfehlen wir eine Beratung hierzu.
Erhalte ich bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Sperrzeit?
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet oder durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung verursacht.
Bei einer Erkrankung verursacht der Arbeitnehmer die Kündigung nicht daer er für seine Erkrankung nicht ursächlich verantwortlich ist. Insoweit ist nicht mit einer Sperrzeit zu rechnen. Endgültig entscheidet darüber jedoch die Bundesagentur für Arbeit.