Kann man schwerbehinderte Menschen kündigen?

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen setzt gemäß § 85 SGB IX die Zustimmung des Integrationsamtes voraus. Dieses stimmt der Kündigung zu, wenn die Kündigung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt (betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe). Erfolgt die Kündigung wegen Krankheitszeiten, welche aufgrund der Behinderung anfallen, so sind an die Kündigung erhöhte Anforderungen zu stellen.

Der Arbeitgeber muss alles ihm zumutbare unternommen haben, um die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen zu erhalten, bevor er eine Kündigung ausspricht.

Hierzu zählen:

  • Versetzung auf einen anderen, eventuell „leidensgerechten“ Arbeitsplatz
  • Versetzung anderer Mitarbeiter, um dem schwerbehinderten Menschen einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu machen
  • Umgestaltung des bestehenden Arbeitsplatzes auf die Anforderungen (§ 81 SGB IX); Arbeits- und Hebehilfen, Unterstützung, u.a.

 

Der § 81 SGB IX regelt die umfassenden Pflichten des Arbeitgebers gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.

 

PRAXISTIPP:

Prüfen Sie immer, ob Ihr Arbeitsgeber diese Maßnahmen durchgeführt hat. Fehlt es hieran, ist die Kündigung rechtswidrig. Setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung.


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