Muss der Arbeitgeber bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung zahlen?
Ein Anspruch auf Abfindung wird in aller Regel nicht bestehen. Abhängig von der Schwere der Kündigungsgründe werden sich im Rahmen eines Vergleichs unter Umständen Abfindungen erreichen lassen.
Häufig reichen jedoch die Gründe für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage, nicht aus. Der Arbeitgeber ist damit gezwungen, die Kündigung zurück zu nehmen oder im Rahmen eines Vergleichs eine ordentliche Kündigung „aus betrieblichen Gründen“ unter Einhaltung der Kündigungsfrist, zuzüg-lich einer angemessenen Abfindung, anzubieten.
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