Muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen (fristlosen Kündigung) eine Abfindung zahlen?
Ein Anspruch auf Abfindung wird in aller Regel nicht bestehen. Abhängig von der Schwere der Kündigungsgründe werden sich im Rahmen eines Vergleichs unter Umständen Abfindungen erreichen lassen.
Häufig reichen jedoch die Gründe für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus. Der Arbeitgeber ist damit gezwungen, die fristlose Kündigung zurückzunehmen oder im Rahmen eines Vergleichs eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zuzüglich einer angemessenen Abfindung anzubieten.
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