Bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung einer Abmahnung?
Grundsätzlich ist auch vor Ausspruch einer fristlosen / außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Diese ist nur im Ausnahmefall entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer
eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen hat, durch die die Vertrauensgrundlage restlos zerstört wird (Beispiel: Unterschlagung);
eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen hat, bei der er ohne Weiteres erkennen konnte, dass der Arbeitgeber das auf keinen Fall hinnehmen wird (Beispiel: Tätlichkeiten gegen einen Arbeitskollegen, grobe Beleidigungen );
vorher erklärt hat, dass er sein Verhalten auf keinen Fall ändern wird und dass er sich auch durch eine Abmahnung nicht umstimmen lässt.
Aber selbst in Fällen einer schweren Vertragspflichtverletzung bedarf es stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz einer eingetretenen Vertrauensstörung zumutbar ist oder nicht.
PRAXISTIPP
Eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner wird nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört.
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