Bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer Abmahnung?

Die Abmahnung ist der Ausdruck der Missbilligung eines Verhaltens unter der Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern das Verhalten nicht ge-ändert wird. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Ar-beitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausge-gangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kom-men. In diesem Fall kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Zugleich dient die Abmahnung der Klarstellung, dass der Arbeitgeber bestimmte Pflichtverletzungen nicht hinnimmt. Ohne eine solche Rüge kann es zu einer Änderung des Vertragsinhalts kommen, so dass bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr als Pflichtverletzung anzusehen wären.

Bei Pflichtverletzungen im Leistungsbereich ist eine vergebliche Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung regelmäßig erforderlich.


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