Was können die Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sein?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Verhalten des Arbeitnehmers dann als kündigungsgeeignet anzusehen, wenn ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt, der nicht völlig belanglos ist.
Die verhaltensbedingten Kündigungsgründe lassen sich in fünf Fallgruppen unterteilen:
Störungen im Leistungsbereich
- Arbeitsverweigerung
- Schlechtleistung
- Unpünktlichkeit
- Unentschuldigtes Fehlen
- Selbstbeurlaubung
Verletzung von Nebenpflichten
- Keine Anzeige von Krankheit
- Keine Vorlage von Attesten
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
- Unerlaubte Internetnutzung
- Unerlaubte Nutzung von sozialen Netzwerken
Störungen im Vertrauensbereich
- Diebstahl
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Unterschlagung
- Geheimnisverrat
- Bestechung
- Annahme von Schmiergeldern
Störungen der betrieblichen Ordnung
- Verstoß gegen Alkoholverbot
- Sexuelle Belästigung
- Mobbing
- Ungerechtfertigte Strafanzeige gegen Arbeitgeber
- Verfassungsfeindliches Verhalten
Relevantes außerbetriebliches Verhalten
Ist ein Verhalten des Arbeitsnehmers einer der genannten Fallgruppen zuzuordnen, folgt daraus noch nicht, dass eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage sind das Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und es ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich.
In den meisten Fällen ist auch das Vorliegen einschlägiger Abmahnungen erforderlich.
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