Beendigung der Tarifbindung – Was ist zu beachten

Helfen in Krisensituationen die Lösungsansätze Kurzarbeit und Entgeltverzicht (s.a. Arbeitsrecht für Arbeitgeber & Unternehmen – Bewältigung von Krisensituationen) nicht weiter und soll kurz oder mittelfristig die Bindung an Tarifverträge beseitigt werden, sind hohe Hürden des Tarifvertragsgesetzes zu überwinden. Es stellen sich folgende Fragen:

  • Wie kann ich einen Tarifvertrag beenden?
  • Ist ein Betriebsübergang eine Lösung?
  • Kann ein Tarifvertrag gekündigt werden?
  • Hilft der Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder ein Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung?
  • Wirken die Tarifverträge nach?
  • Kann ich die Tarifverträge durch andere Abmachungen ersetzen?
  • Muss ich einzelvertragliche Abreden in den Arbeitsverträgen, wie Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge, beachten?

 

Die Kündigung eines Haustarifvertrages, der Verbandsaustritt oder ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft führen zunächst nur zum Einfrieren der aktuell gültigen tariflichen Regelungen. Diese Regelungen bleiben über die Nachbindung und Nachwirkung zunächst erhalten.

Eine Kündigung führt zunächst zu einer zeitlich unbefristeten Nachbindung an die Tarifverträge. Die tariflichen Normen gelten für den Fall der Tarifbindung weiter. Erst wenn der jeweilige Tarifvertrag auch tatsächlich endet oder geändert wird, schließt sich die zeitlich ebenfalls unbefristete Nachwirkung an. Im Rahmen dieser Nachwirkungen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, neueintretende Mitarbeiter unterliegen nicht mehr ohne weiteres den tariflichen Regelungen.

Die Kündigungsmöglichkeiten von Tarifverträgen und damit die Frage der Nachbindung und der Nachwirkung sind jeweils in den einzelnen tariflichen Regelungen zu prüfen.

Nur in den Fällen der Nachwirkung kann dann eine „andere Abmachung“ getroffen werden, wobei für die wesentlichen Regelungskomplexe zur Arbeitszeit und Lohnhöhe individuelle Abmachungen mit jedem einzelnen Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Eine Änderung aufgrund einer Betriebsvereinbarung ist nicht möglich.

Oftmals problematisch sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen eventueller arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln.

Unsere Leistungen:

  • Wir beraten Sie, wie ein Tarifaustritt gestaltet werden kann.
  • Wir prüfen die Ausstiegsszenarien und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ihre Kostenstruktur und Personalstruktur.
  • Wir beraten Sie bei den Instrumentarien zur Ablösung der bestehenden tariflichen Regelungen unter Beachtung der Vorgaben des Tarifvertragsgesetzes.

 

Wir helfen Ihnen bei einem Erwerb oder Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen, im Rahmen eines Betriebsübergangs, die tariflichen Auswirkungen zu beurteilen oder ggf. zu mindern.


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