Betriebsbedingte Kündigung bei Führungskräften

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt regelmäßig das Vorliegen eines Kündigungsgrundes voraus. Wenn dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Führungskraft im Betrieb entgegenstehen, vorliegen und der Arbeitgeber dies zum Anlass nimmt eine Kündigung auszusprechen, wird diese als „betriebsbedingte Kündigung“ bezeichnet.

Müssen Sie nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung Fristen beachten?

Bei jeder Art von Kündigung, also auch bei der betriebsbedingten Kündigung, haben Sie als Arbeitnehmer die Drei-Wochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und in der Regel unanfechtbar. Handeln Sie schnell und rufen Sie uns an!

Welche Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung gibt es?

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können sowohl außerbetriebliche (z.B.: Auftragsmangel, Umsatzrückgang) als auch innerbetriebliche Ursachen (Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsstilllegung, Outsourcing) sein. Aufgrund dieser inner- bzw. außerbetrieblichen Ursachen muss der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen haben, die zum Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze im Betrieb führt.

Häufig werden gerade im Bereich der Führungskräfte „betriebsbedingte Gründe“ vorgeschoben, um sich von unliebsamen Mitarbeitern zu trennen.

Wir kennen die Argumente auf Arbeitgeberseite und wissen damit umzugehen.

Kann der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung frei auswählen, wen er kündigen will?

Nein, der Arbeitgeber hat hier eine sogenannte „soziale Auswahl“ vorzunehmen. Die Auswahl findet im Betrieb statt und ist nach den Kriterien:

• Dauer der Betriebszugehörigkeit
• Lebensalter
• Unterhaltspflichten
• Schwerbehinderung

unter den vergleichbaren Arbeitnehmern durchzuführen. Oft werden diese Kriterien in Form eines Punkteschemas zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bewertet.

Gerade bei Führungskräften scheidet eine Vergleichbarkeit aufgrund der hohen Spezialisierung häufig aus.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass eine Kündigung deshalb unter erleichterten Bedingungen möglich ist.
So ist der Arbeitgeber verpflichtet, freie und geeignete Arbeitsplätze der Führungskraft anzubieten, auch wenn diese hierarchisch nicht vergleichbar sind.

Ist eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ausgeschlossen?

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Allerdings gibt es Ausnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf Abfindung ergeben kann.

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nur dann, falls die betriebsbedingte Kündigung auf der Grundlage eines Sozialplans ausgesprochen wurde. Ob dies der Fall ist, kann meist dem Kündigungsschreiben entnommen werden.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage garantiert ebenfalls keinen Anspruch auf eine Abfindung. Betriebsbedingte Kündigungen sind an strenge Vorgaben gebunden und beinhalten daher ein besonderes Risiko für den Arbeitgeber. Wir setzen uns für Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber für eine Abfindung ein.

Als Führungskraft sind nicht nur Sie, sondern regelmäßig auch Ihr Arbeitgeber an einer schnellen und einvernehmlichen Lösung interessiert. Sprechen Sie uns diesbezüglich an und profitieren Sie von unserem Knowhow.

Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Kündigung

Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl stellt, statt einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Dieses Vorgehen kann für Sie als Führungskraft von Vorteil sein. Wir empfehlen Ihnen daher, sich ausführlich vor Unterzeichnung über die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen.

Insbesondere können im Rahmen von Aufhebungsvertragsverhandlungen alle Vergütungsbestandteile wie Firmenwagen, Provisionen und Zielvereinbarungen zu Ihrer Zufriedenheit geregelt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, gerade vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sich ausführlich über die arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen.

PRAXISTIPP

Droht der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und bietet gleichzeitig die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages an, kann dies eine widerrechtliche Drohung sein. Setzen Sie sich in jedem Fall vor der Unterzeichnung mit uns in Verbindung.

Haben Sie in einem solchen Fall bereits einen Aufhebungsvertrag aufgrund der Drohung unterzeichnet, werden wir Sie bei der Anfechtung des Aufhebungsvertrages vertreten.


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