Kategorie: Ausstiegsplanung / Exitplanung bei Führungskräften

Ausstiegsplanung „Exitplanung“

Für Führungskräfte gibt es im Unternehmen sowohl bei einer Kündigung als auch bei einem geplanten Ausscheiden einige Besonderheiten zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne, dabei einen reibungslosen Wechsel im Falle einer Kündigung oder des Ausscheidens zu gewährleisten. Stehen Wettbewerbsverbote einem Wechsel im Weg? Erhalten Sie noch Ihren Bonus? Gerne beraten wir Sie zu diesen Fragen.

Um weiterhin beruflich erfolgreich zu sein, sind ein gutes Zeugnis und eine gute Reputation Grundvoraussetzung. Um so wichtiger ist eine begleitete Ausstiegsplanung.

1.Verhalten bei Kündigung

1.1 Werden Führungskräfte bei einer Kündigung freigestellt?

Aufgrund der meist verantwortungsvollen Funktionen stellen viele Arbeitgeber eine Führungskraft im Falle einer Kündigung frei, damit diese aus Sicht des Arbeitgebers „keinen Schaden anrichten kann“. So besteht die Sorge, dass Kunden abgeworben werden oder Arbeits- und Forschungsergebnisse manipuliert werden.

1.2. Muss eine Freistellung akzeptiert werden?

Der Arbeitgeber darf nur freistellen, wenn er zuvor die Grundlage im Arbeitsvertrag geschaffen hat. Hierbei muss er regeln, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit einer Freistellung zu rechnen hat. Tut er dies nicht, ist die Klausel zur Freistellung im Arbeitsvertrag unwirksam und damit nicht zu beachten.
Lassen Sie prüfen, ob eine Freistellung wirksam ausgesprochen wurde.

1.3. Erhalten Sie eine Abfindung?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, dennoch gewähren viele Arbeitgeber Ihren Führungskräften und außertariflichen Angestellten eine Abfindungszahlung, damit schnell Rechtssicherheit für den Arbeitgeber hergestellt ist. Dieses Vorgehen erfolgt im Rahmen einer Risikominimierung. Ist die Kündigung unwirksam, trägt der Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko für die Zeit der Kündigungsschutzklage.

Welche Rechtsvoraussetzungen hat eine Kündigung?

• Verhaltensbedingte Kündigung
• Personenbedingte Kündigung
• Betriebsbedingte Kündigung

1.4. Erhalte ich bei einer Kündigung meinen Bonus?

Es kommt grundsätzlich darauf an, ob es sich um einen Bonus für die Betriebszugehörigkeit oder einen Bonus mit Entgeltcharakter handelt. Bei einem Bonus mit Entgeltcharakter muss geprüft werden, ob die vorgegebenen Ziele erreicht wurden.
Im Detail finden Sie hierzu weitere Ausführungen unter dem Stichwort Bonus LINK (zu Text Vergütung Führungskräfte)

2. Ausstiegsplanung/ Kündigung von Führungskräften

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis belastet ist und Sie befürchten, dass ihr Arbeitgeber eine Kündigung plant ist eine frühe Rechtsberatung entscheidend um Nachteile für Sie zu vermeiden.

2.1. Woran erkenne ich, dass mein Arbeitgeber mich kündigen will?

Ein Arbeitgeber der kein Interesse mehr an dem Arbeitsverhältnis hat, muss eine Kündigung vorbereiten und planen. Meist werden Arbeitsanweisungen, die früher mündlich mitgeteilt wurden, schriftlich festgehalten und Aufgaben genauer konkretisiert. Die von Ihnen geleistete Arbeit wird stärker kontrolliert, vielleicht haben Sie hierzu auch schon eine Abmahnung erhalten. Ihr Arbeitgeber dokumentiert Ihr Verhalten, um im Falle einer Kündigung die Arbeitsanweisungen und die Verstöße hiergegen nachweisen zu können. Ziel des Arbeitgebers ist es, eine Kündigung rechtssicher vorzubereiten.

Sollten solche Anzeichen bestehen, ist es entscheidend, dass Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten bereits vorab kennen, um Fehler zu vermeiden.

2.2. Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mich kündigen will?

Sollte Ihr Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die in Richtung einer Kündigung gehen, so ist es besonders wichtig für Sie, dass Sie ihm keinen Anlass für eine Abmahnung geben. Eine Abmahnung ist vorliegend die Vorstufe einer Kündigung. Aus diesem Grund müssen Sie genau wissen, welches Verhalten zulässig ist und welches nicht. Lassen Sie sich daher im Vorfeld beraten.

2.2.1. Was tun bei Arbeitsüberlastung?

Sie bekommen immer mehr Arbeit, ihr Arbeitgeber kontrolliert diese streng um Ihnen Fehler nachzuweisen.
In einem solchen Fall ist es wichtig sich abzusichern und dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass die Arbeitsbelastung zu hoch ist und Sie Unterstützung brauchen. Zeigen Sie auf, welche Tätigkeiten dazu gekommen sind und dass diese nicht mehr in der zulässigen Arbeitszeit zu erledigen sind. Ihr Arbeitgeber muss hieraufhin auf die Überlastungsanzeige reagieren. Erfolgt keine Reaktion, so kann er sich nicht auf eine Schlechtleistung oder auf Fehler berufen, welche im Rahmen der Arbeitsüberlastung erfolgt sind.

2.2.2. Muss ich als Führungskraft Überstunden leisten?

Die meisten Führungskräfte haben in Ihren Arbeitsverträgen geregelt, dass Sie Überstunden leisten müssen. Überstunden sind nur in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zulässig. Insoweit kann von Ihnen eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag verlangt werden. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung ist nur in absoluten Ausnahmesituationen erlaubt. Selbst bei einer Überstundenanordnung müssen Sie nicht die 10 Stundengrenze überschreiten. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht belangen, wenn Sie eine Arbeitsleistung die über 10 Stunden hinausgeht ablehnen.

2.2.3. Kann ich ein Zwischenzeugnis beantragen?

Sie haben das Recht ein Zwischenzeugnis zu beantragen, insbesondere bei einem Abteilungs- und Positionswechsel. Sollten Sie ohne ersichtlichen Grund ein Zwischenzeugnis beantragen, besteht die Gefahr, dass Ihr Arbeitgeber auf Ihren Trennungswusch aufmerksam wird und Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis drohen. Solche können insbesondere der Entzug von Führungsaufgaben oder die Einschränkung von Projektverantwortung sein. Planen Sie hier vorausschauend.

2.2.4. Muss ich Arbeitsanordnungen befolgen?

Die Arbeitsanordnungen des Arbeitgebers müssen Sie befolgen, solange die Arbeitsleistung von Ihrem Arbeitsvertrag abgedeckt ist. Verweigern Sie eine angewiesene Tätigkeit ungerechtfertigt, so kann dies eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung zur Folge haben. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, inwieweit die Tätigkeit von Ihrem Arbeitsvertrag abgedeckt ist. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur eine Tätigkeit im Rahmen der Versetzung zuweisen, solange diese gleichwertig ist.

2.2.5. Kann mein Arbeitgeber mir die Mitarbeiter entziehen?

Sollten Sie Mitarbeiter haben, für die Sie verantwortlich sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen diese nicht ohne weiteres entziehen. Wird einer Führungskraft die Führungsaufgabe entzogen, so bedarf es in den meisten Fällen einer Änderungskündigung, da die Führung der Mitarbeiter ein wesentlicher Vertragsinhalt ist und die Wegnahme eine Schlechterstellung bedeutet. Ein solches Verhalten müssen Sie nicht akzeptieren, hiergegen können Sie gerichtlich vorgehen. Verweigern Sie nicht einfach die weitere Zusammenarbeit. In einem solchen Fall besteht die Gefahr einer Kündigung aufgrund Arbeitsverweigerung.

Praxistipp: Die wesentlichen Vertragsinhalte bestimmt nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit.

2.3. Welche Punkte muss ich beachten, wenn ich mein Arbeitsverhältnis beenden möchte

• Welche Kündigungsfrist gilt für mein Arbeitsverhältnis?
• Bekomme ich eine Sperrzeit, sollte ich nicht im Anschluss was Neues finden?
• Hat mein Ausscheiden Folgen auf mein Weihnachtsgeld (Stichtagsklausel)?
• Was passiert mit meinem Bonus im Falle eines unterjährigen Ausscheidens?
• Wie bekomme ich ein gutes Zeugnis?
• Was passiert mit meinem Wettbewerbsverbot?
• Kann ich eine Wohlverhaltensregelung in den Aufhebungsvertrag aufnehmen?

Praxistipp: Lassen Sie uns Ihren Ausstieg planen, damit Sie nichts vergessen.


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