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Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, ein Arbeitnehmer telefoniert und ärgert sich

Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: So werden die Zeiten richtig vergütet

Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, ein Arbeitnehmer telefoniert und ärgert sich

Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: So werden die Zeiten richtig vergütet

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Der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst wird im Arbeitsalltag häufig missachtet und beide Begriffe fälschlicherweise synonym verwendet oder verwechselt. Arbeitsrechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Arbeitsformen mit deutlichen Unterschieden bei Arbeitszeit und vergüteter Zeit, weshalb diese stets genau auseinanderzuhalten sind.

Eine korrekte Einordnung und rechtssichere Gestaltung ist besonders wichtig, um Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu verhindern.

Die zentrale Frage lautet deshalb: Wann liegt Rufbereitschaft vor, wann Bereitschaftsdienst? Für Arbeitnehmer zählt vor allem: Wie vergütet der Arbeitgeber die jeweiligen Zeiten?

Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Der entscheidende Unterschied liegt zunächst darin, wo sich der Arbeitnehmer während des Dienstes aufhalten muss. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. Das kann beispielsweise ein Krankenhaus, eine Betriebsstätte oder eine andere vom Arbeitgeber bestimmte Einrichtung sein.

Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort dagegen grundsätzlich selbst bestimmen. Er muss lediglich erreichbar sein und die Arbeit bei einem Abruf innerhalb der vorgegebenen Zeit aufnehmen können. Das Bundesarbeitsgericht stellt für die tarifrechtliche Abgrenzung maßgeblich darauf ab, ob der Arbeitgeber den Aufenthaltsort bestimmt oder der Angestellte diesen innerhalb der durch den Zweck der Rufbereitschaft gesetzten Grenzen frei wählen kann. 

Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Bereitschaftsdienst ist grundsätzlich vollständig als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Das gilt unabhängig davon, wie viel Arbeit während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich anfällt.

Das bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Bereitschaftsdienstes zum Beispiel nur eine Stunde tatsächlich arbeitet und die restliche Zeit wartet, zählt das Arbeitszeitrecht die vollen acht Stunden an.

Das unterscheidet den Bereitschaftsdienst wesentlich von der klassischen Rufbereitschaft.

Ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Die reine Rufbereitschaft ist grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Erst die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft stellt Arbeitszeit dar. Allerdings ist diese Aussage nicht völlig losgelöst von den konkreten Bedingungen zu verstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts kann eine als Rufbereitschaft bezeichnete Zeit aufgrund besonders strenger Einschränkungen ausnahmsweise insgesamt als Arbeitszeit einzuordnen sein. 

Wie schnell muss gehandelt werden?

Entscheidend ist dabei unter anderem, wie schnell der Arbeitnehmer nach einem Abruf tätig werden muss und wie stark er dadurch in der freien Gestaltung seiner Freizeit eingeschränkt wird. Je enger die Vorgaben des Arbeitgebers sind, desto eher kann die Einordnung als Arbeitszeit in Betracht kommen. Eine sehr knappe Reaktionszeit kann also dazu führen, dass rechtlich ein Bereitschaftsdienst statt einer Rufbereitschaft vorliegt.

Die Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder Dienstplan ist daher nicht allein entscheidend.

Wie wird Rufbereitschaft vergütet?

Für die Rufbereitschaft gibt es kein einheitliches gesetzliches Vergütungsmodell. Ein allgemeines Gesetz zur Vergütung bei Rufbereitschaft, das für alle Arbeitnehmer einen Betrag oder Prozentsatz vorschreibt, existiert nicht. Entscheidend sind vielmehr die jeweilige arbeitsvertragliche Regelung, ein anwendbarer Tarifvertrag oder gegebenenfalls eine Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung.

In Tarifverträgen finden sich häufig pauschale Vergütungsmodelle. Gerade im öffentlichen Dienst ist die Vergütung der Rufbereitschaft tarifvertraglich detailliert geregelt. Je nach Tarifvertrag kann es hierzu unterschiedliche Regelungen geben.

Was passiert, wenn ich während der Rufbereitschaft tatsächlich arbeiten muss?

Wird ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeit herangezogen, ist diese Zeit grundsätzlich als Arbeitszeit zu behandeln. Dabei können neben der eigentlichen Arbeitsleistung auch erforderliche Wegezeiten relevant sein. Welche Vergütung hierfür geschuldet ist, hängt wiederum von der jeweiligen vertraglichen oder tariflichen Regelung ab.

Häufig kommen zusätzlich Überstundenvergütung oder Zeitzuschläge in Betracht. Für Arbeitnehmer ist deshalb eine genaue Dokumentation sämtlicher Einsätze während der Rufbereitschaft besonders wichtig.

Wie wird Bereitschaftsdienst vergütet?

Auch bei der Bereitschaftsdienst-Vergütung gibt es keinen für alle Arbeitnehmer einheitlichen gesetzlichen Prozentsatz. Auch wenn Tarifverträge eine anteilige Vergütung vorsehen dürfen (z. B. 50 % der Arbeitszeit als Vergütungssatz), darf der effektive Gesamtlohn pro geleisteter Bereitschaftsstunde nicht den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG unterschreiten. Wie hoch diese Bewertung ausfällt, kann beispielsweise davon abhängen, wie viel tatsächliche Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß anfällt.

Im TVöD finden sich beispielsweise tarifliche Regelungen, nach denen Bereitschaftsdienstzeiten abhängig von der durchschnittlichen Arbeitsleistung unterschiedlich als Arbeitszeit bewertet werden. Wichtig ist daher die Unterscheidung zwischen der arbeitszeitrechtlichen Bewertung und der vergütungsrechtlichen Bewertung. Arbeitszeitrechtlich kann der gesamte Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gelten, während der Tarifvertrag für die Berechnung des Entgelts eine geringere Bewertung vorsieht.

Es muss stets der vergütungsrechtliche und der arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeitbegriff unterschieden werden.

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Wie viel Bereitschaftsdienst ist erlaubt?

Es lässt sich ebenfalls nicht pauschal beantworten, wie viel Bereitschaftsdienst erlaubt ist. Grundsätzlich gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitgeber dürfen die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal acht Stunden festlegen. Sie können diese auf bis zu zehn Stunden verlängern, wenn die Arbeitszeit im gesetzlichen Ausgleichszeitraum durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschreitet.

Da Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit gilt, kann er diese Grenzen beeinflussen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen tarifvertragliche Abweichungen. Insbesondere können Tarifverträge Regelungen vorsehen, die eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ermöglichen, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt und der Gesundheitsschutz gewährleistet bleibt.

Auch die gesetzliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 48 Stunden pro Woche bleibt von besonderer Bedeutung. Für die konkrete Zulässigkeit kommt es deshalb auf den einschlägigen Tarifvertrag und die dort erfolgte konkrete Arbeitszeitgestaltung an.

Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Auch die Ruhezeit muss eingehalten werden

Neben der maximalen Arbeitszeit ist die gesetzliche Ruhezeit von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden erhalten. Für bestimmte Branchen und Konstellationen bestehen gesetzliche beziehungsweise tarifvertragliche Sonderregelungen.

Gerade bei Rufbereitschaft kann ein tatsächlicher Arbeitseinsatz deshalb erhebliche Auswirkungen auf die anschließende Ruhezeit haben. Ein kurzer nächtlicher Einsatz ist arbeitszeitrechtlich nicht einfach bedeutungslos. Je nach Umfang und Zeitpunkt der Inanspruchnahme beginnt die anschließende Ruhezeit neu.

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst: Wer entscheidet?

Arbeitgeber können nicht allein durch die Bezeichnung bestimmen, welche Form des Dienstes vorliegt. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen.

Muss sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort aufhalten, spricht dies für Bereitschaftsdienst. Kann er seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen und muss lediglich erreichbar sein, spricht dies für Rufbereitschaft. Die rechtliche Einordnung muss anhand der konkreten Voraussetzungen und der tatsächlichen Handhabung erfolgen.

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen?

Für Arbeitgeber empfiehlt sich insbesondere eine genaue Prüfung der arbeitsvertraglichen und tariflichen Grundlage. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sollten klar definiert und hinsichtlich Vergütung, Einsatzzeiten und Arbeitszeitgrenzen sauber geregelt sein. Arbeitnehmer sollten dagegen insbesondere ihre tatsächlichen Einsatzzeiten dokumentieren und prüfen, welcher Tarifvertrag für sie Anwendung findet und welche Gestaltungsmöglichkeiten dieser bietet.

Wenn der Arbeitgeber regelmäßig Rufbereitschaft anordnet, die tatsächlichen Einschränkungen aber sehr weit gehen, lohnt sich eine Überprüfung der arbeitszeitrechtlichen Einordnung.

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Fazit: Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst: Die Bezeichnung allein entscheidet nicht

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind arbeitsrechtlich nicht dasselbe. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten. Die gesamte Bereitschaftsdienstzeit gilt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen, lediglich die tatsächlichen Einsätze sind regelmäßig Arbeitszeit.

Bei der Vergütung gibt es dagegen kein allgemeines Gesetz zur Vergütung bei Rufbereitschaft mit einem einheitlichen Vergütungssatz. Entscheidend sind insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich selbst bestimmen und muss lediglich erreichbar sein, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer dagegen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Vorgaben des Arbeitgebers und nicht allein die Bezeichnung im Arbeitsvertrag oder Dienstplan.

Für Rufbereitschaft gibt es keine einheitliche gesetzliche Vergütung. Die konkrete Höhe richtet sich insbesondere nach dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung. Häufig wird eine Rufbereitschaft über eine Pauschale vergütet. Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeit herangezogen, kann zusätzlich eine Vergütung für die geleistete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Zuschläge geschuldet sein.

Die Bereitschaftsdienst-Vergütung richtet sich ebenfalls nach der jeweiligen vertraglichen oder tariflichen Regelung. Tarifverträge können vorsehen, dass Bereitschaftsdienstzeiten für die Vergütung nur anteilig bewertet werden. Dabei ist zwischen der arbeitszeitrechtlichen und der vergütungsrechtlichen Bewertung zu unterscheiden: Eine Zeit kann arbeitszeitrechtlich vollständig als Arbeitszeit gelten, während sie tarifvertraglich für die Vergütung beispielsweise nur mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt wird.

Eine pauschale, gesetzliche Höchstzahl an Bereitschaftsdiensten gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sowie gegebenenfalls abweichende tarifvertragliche Regelungen. Da Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit berücksichtigt werden muss, kann er Auswirkungen auf die zulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie auf die einzuhaltenden Ruhezeiten haben. Für bestimmte Tätigkeiten und Tarifbereiche bestehen Sonderregelungen.

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Marcel

Dietl

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator

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