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Probezeit im Arbeitsverhältnis

Probezeit im Arbeitsverhältnis: Wann Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen sollten

Probezeit im Arbeitsverhältnis: Wann Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen sollten

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Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist für viele Arbeitnehmer eine Phase zwischen Aufbruchsstimmung und Unsicherheit. Ein neuer Job eröffnet Chancen, gleichzeitig besteht oft die Sorge, den Erwartungen des Arbeitgebers nicht gerecht zu werden oder plötzlich eine Kündigung zu erhalten. Tatsächlich gelten während der Probezeit arbeitsrechtliche Besonderheiten, die viele Beschäftigte erst dann kennenlernen, wenn bereits Probleme entstanden sind.

Dabei beginnt die rechtliche Relevanz der Probezeit nicht erst mit einer möglichen Kündigung. Bereits vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag können entscheidende Weichen gestellt werden. Viele Fragen rund um Überstunden, Urlaub, Kündigungsfristen oder befristete Beschäftigungen entstehen gerade deshalb, weil Arbeitnehmer den Vertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend prüfen lassen.

Der folgende Beitrag zeigt, in welchen Situationen Arbeitnehmer während der Probezeit anwaltlichen Rat in Betracht ziehen sollten und welche Rechte trotz Probezeit bestehen.

Die Probezeit beginnt rechtlich bereits vor dem ersten Arbeitstag

Viele Arbeitnehmer verbinden die Probezeit ausschließlich mit den ersten Monaten im Unternehmen. Tatsächlich beginnt die rechtliche Risikophase oft schon deutlich früher, nämlich bei den Vertragsverhandlungen. Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten enthalten Arbeitsverträge zunehmend komplexe Regelungen zu Befristungen, variablen Vergütungen, Überstunden oder Rückzahlungsklauseln.

Viele Arbeitnehmer unterschreiben solche Verträge unter Zeitdruck, ohne die langfristigen Konsequenzen vollständig zu überblicken. Oder auch aus Bequemlichkeit, solange die Vergütung stimmt. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Arbeitsvertrag vor der Unterschrift prüfen zu lassen. Besonders relevant ist dies bei Führungspositionen, befristeten Verträgen, variablen Vergütungsbestandteilen oder Wettbewerbsverboten.

Auch Klauseln zu Überstunden oder Kündigungsfristen sollten sorgfältig geprüft werden. Auswertungen zeigen, dass viele Arbeitnehmer inzwischen sensibler für dieses Thema geworden sind. Tatsächlich können bereits kleine Formulierungen erhebliche Auswirkungen auf die spätere rechtliche Position haben.

In vielen Fällen genügt bereits eine anwaltliche Erstberatung, um problematische Klauseln zu erkennen oder Nachverhandlungen anzustoßen. Die Kosten einer solchen Beratung stehen häufig in keinem Verhältnis zu den finanziellen Risiken eines ungünstigen Vertrags.

In anderen Worten: Die kurze anwaltliche Prüfung durch mfe ist jedes Geld wert, um spätere Überraschungen zu vermeiden.

1
Vertragsverhandlung
Rechtlicher Risikostart weit vor dem ersten Arbeitstag
2
Klausel-Check
Gefahr bei Befristung, Überstunden & Rückzahlungen
3
mfe-Analyse
Erstberatung deckt Risiken auf & sichert Nachverhandlung
4
Sicherer Start
Sorgenfreier Einstieg ohne finanzielle Überraschungen

Probezeitkündigung im Arbeitsverhältnis: Welche Rechte haben Arbeitnehmer während der Probezeit?

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Arbeitnehmer während der Probezeit nahezu rechtlos seien. Tatsächlich gelten auch in der Probezeit zahlreiche gesetzliche Schutzvorschriften.

Arbeitnehmer haben insbesondere Anspruch auf:

  • Vergütung,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Urlaub,
  • Schutz vor Diskriminierung,
  • Mutterschutz,
  • Arbeitsschutz,
  • Einhaltung der vereinbarten Arbeitsbedingungen.

Lediglich der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift in der Regel erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Kündigung während der Probezeit automatisch wirksam wäre.

Auch während der Probezeit dürfen Kündigungen beispielsweise nicht sittenwidrig, diskriminierend oder treuwidrig erfolgen. Zudem gelten Sonderkündigungsschutzrechte etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Urlaub in der Probezeit: Häufig unterschätzte Rechte

Kaum ein Thema sorgt in der Praxis für mehr Missverständnisse als der Urlaubsanspruch während der Probezeit. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass während der ersten sechs Monate überhaupt kein Urlaub besteht. Das ist rechtlich unzutreffend. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht vielmehr anteilig bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Wer beispielsweise einen Jahresurlaub von 24 Werktagen hat, erwirbt pro Monat grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Häufige Fragen betreffen daher meist nicht das Entstehen des Urlaubs, sondern die Möglichkeit seiner tatsächlichen Inanspruchnahme. Arbeitgeber dürfen Urlaubswünsche während der Probezeit zwar aus betrieblichen Gründen ablehnen, ein generelles Urlaubsverbot während der Probezeit ist jedoch regelmäßig unzulässig.

Gerade wenn Arbeitgeber Urlaub pauschal verweigern oder Druck ausüben, kann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll sein.

Probezit im Arbeitsverhältnis

Wie sind Überstunden in der Probezeit geregelt?

Auch Überstunden führen während der Probezeit häufig zu Konflikten. Viele Arbeitnehmer haben Sorge, Grenzen zu setzen, weil sie ihre Position im Unternehmen nicht gefährden wollen. Rechtlich gilt jedoch auch während der Probezeit: Überstunden müssen grundsätzlich angeordnet, gebilligt oder jedenfalls erforderlich gewesen sein. Zudem stellt sich regelmäßig die Frage, ob Überstunden vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen.

Besonders problematisch sind pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach „erforderliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ seien. Solche Regelungen sind nicht automatisch wirksam, ganz im Gegenteil. Kommt es später zu einer Kündigung in der Probezeit, entstehen häufig Streitigkeiten über offene Überstundenansprüche. Arbeitnehmer sollten deshalb bereits frühzeitig ihre Arbeitszeiten dokumentieren.

Kündigung in der Probezeit: Was gilt tatsächlich?

Die größte Unsicherheit besteht für viele Beschäftigte bei der Frage, wie leicht eine Kündigung während der Probezeit möglich ist. Tatsächlich kann ein Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ein Kündigungsgrund ist dabei üblicherweise nicht erforderlich.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber völlig frei kündigen dürfen. Auch in der Probezeit bestehen rechtliche Grenzen. Unzulässig können Kündigungen insbesondere sein, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen oder aus sittenwidrigen Motiven erfolgen.

Zudem werden viele Arbeitnehmer von der kurzen Frist überrascht. Die häufig gestellte Frage „Muss man in der Probezeit eine Kündigungsfrist einhalten?“ lässt sich klar beantworten: Ja. Auch während der Probezeit gilt grundsätzlich eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Diese Frist gilt für beide Seiten. Arbeitnehmer können daher ebenfalls kurzfristig kündigen, wenn sich der neue Job als ungeeignet erweist.

Kann man eine Kündigung in der Probezeit anfechten?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündigung während der Probezeit praktisch unanfechtbar sei. Das stimmt so nicht. Denn auch während der Probezeit kann eine Kündigung rechtlich überprüft werden. Gerade wenn Diskriminierung, Maßregelungen oder Verstöße gegen Sonderkündigungsschutzrechte im Raum stehen, kann anwaltlicher Rat dringend geboten sein.

Besondere Vorsicht ist wegen der kurzen Fristen erforderlich. Wer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist gilt auch während der Probezeit.

Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und mögliche Ansprüche zu sichern.

Ist eine fristlose Kündigung während der Probezeit rechtens?

Besonders belastend ist für viele Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung in der Probezeit. Anders als bei einer normalen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hierbei sofort. Eine solche außerordentliche Kündigung setzt jedoch auch während der Probezeit einen wichtigen Grund voraus. Typische Konstellationen sind etwa schwere Pflichtverletzungen, Arbeitsverweigerung, Straftaten zulasten des Arbeitgebers oder massive Beleidigungen.

Nicht jede Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung rechtfertigt automatisch eine fristlose Kündigung. Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Fehlverhalten oder angeblichen Pflichtverletzungen sollten Arbeitnehmer die Situation rechtlich prüfen lassen.

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Auch in der Testphase gibt es rechtliche Regeln, an die sich Arbeitgeber halten müssen. Kontaktieren Sie unser Team für Arbeitsrecht, damit wir gemeinsam Ihre Optionen und nächsten Schritte besprechen können.

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Fazit: Rechtssicher durch die Probezeit im Arbeitsverhältnis: Worauf es wirklich ankommt

Die Probezeit ist arbeitsrechtlich weit weniger „schutzlos“, als viele Arbeitnehmer annehmen. Zwar besteht in den ersten sechs Monaten regelmäßig noch kein allgemeiner Kündigungsschutz, dennoch gelten zahlreiche gesetzliche Rechte und Schutzmechanismen. Viele Konflikte entstehen bereits vor Arbeitsbeginn durch unklare oder nachteilige Vertragsregelungen.

Deshalb kann es sich bereits vor der Unterschrift lohnen, den Arbeitsvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Kommt es während der Probezeit zu Problemen, etwa bei Überstunden, Urlaub oder einer Kündigung, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte frühzeitig prüfen lassen. Gerade im Arbeitsrecht entscheiden oft kurze Fristen darüber, ob Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können oder dauerhaft verloren gehen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Probezeit im Arbeitsverhältnis

Eine Probezeit darf grundsätzlich maximal sechs Monate dauern. Längere Probezeiten sind in den meisten Fällen rechtlich problematisch. Innerhalb dieser sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.

Ja, auch während der Probezeit gelten Kündigungsfristen. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. Die Kündigung kann dabei grundsätzlich an jedem Tag ausgesprochen werden.

Grundsätzlich ja. Während der ersten sechs Monate greift der allgemeine Kündigungsschutz meist noch nicht. Arbeitgeber müssen deshalb häufig keinen konkreten Kündigungsgrund nennen. Trotzdem sind Kündigungen nicht völlig grenzenlos möglich. Unzulässig können etwa diskriminierende oder sittenwidrige Kündigungen sein.

Ja, auch eine Probezeitkündigung durch Arbeitgeber während der Probezeit kann rechtlich überprüft werden. Das gilt insbesondere bei Diskriminierung, Verstößen gegen Sonderkündigungsschutzrechte oder formalen Fehlern. Wichtig ist die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.

Ja, der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht bereits ab dem ersten Arbeitstag anteilig. Viele Arbeitnehmer glauben irrtümlich, dass während der Probezeit überhaupt kein Urlaub besteht. Arbeitgeber können Urlaubswünsche zwar aus betrieblichen Gründen ablehnen, ein generelles Urlaubsverbot ist jedoch meist unzulässig.

Auch während der Probezeit müssen Überstunden grundsätzlich vergütet oder ausgeglichen werden, sofern sie wirksam angeordnet oder erforderlich waren. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitszeiten möglichst genau dokumentieren, insbesondere wenn sich Konflikte mit dem Arbeitgeber abzeichnen.

Ja, Arbeitnehmer können ebenfalls mit der verkürzten Kündigungsfrist kündigen. Wer feststellt, dass der neue Job nicht passt, ist also nicht langfristig gebunden.

Ja, aber nur unter denselben strengen Voraussetzungen wie außerhalb der Probezeit. Eine fristlose Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus. Bloße Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Gerade bei komplexeren Verträgen kann das sinnvoll sein. Häufig enthalten Arbeitsverträge Regelungen zu Überstunden, Bonuszahlungen, Befristungen oder Wettbewerbsverboten, die auch deutlich später erhebliche Auswirkungen haben können. Eine frühzeitige Prüfung kann spätere Konflikte vermeiden.

Auch während der Probezeit gelten zahlreiche Schutzrechte. Arbeitnehmer haben insbesondere Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Schutz vor Diskriminierung sowie die Einhaltung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen.

Ihr Ansprechpartner

Florian

Hinz

Rechtsanwalt

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