Mit Urteil vom 05.09.2025 hat die 14. Kammer des LAG Hamm (Az.: 14 SLa 145/25) entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „ohne Gespräch“ nicht den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entspricht. Insofern sah es den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert und bestätigte eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung.
Der Arbeitnehmer war als IT-Consultant tätig und meldete sich im August 2024 arbeitsunfähig. Hierzu bediente er sich eines Onlineanbieters, der ohne persönlichen Kontakt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausstellte. Das vermeintliche Attest ähnelte dem gängigen Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und suggerierte eine „Fernuntersuchung“, ohne dass eine echte Anamnese per Video oder Telefon stattgefunden hatte.
Ob sich vor der Krankschreibung tatsächlich ein Arzt oder eine Ärztin mit dem Patienten oder der Patientin beschäftigte, war bei dem Anbieter optional, der online entweder eine – teurere – Krankschreibung mit Arztgespräch mit einem deutschen Arzt anbot oder eine – preiswertere – Variante ohne dieses Gespräch und mit Attest eines ausländischen Mediziners. Die Sparversion („gültige AU OHNE Arztgespräch“) war mit einem umfangreichen Disclaimer versehen, der im Zweifel zur Premium-Krankschreibung riet, etwa, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel „Partyfoto(s) auf Instagram“ gegen den Kunden verwenden könne.
Der Arbeitgeber zweifelte die Echtheit und den Beweiswert der Bescheinigung an. Nach interner Prüfung sowie Rückfragen zur Art der Begutachtung sprach das Unternehmen eine außerordentliche Kündigung aus und begründete dies mit dem Verdacht der Täuschung über das Vorliegen ärztlicher Feststellungen und der damit verbundenen Entgeltrelevanz.
In erster Instanz setzte sich der Arbeitnehmer am Arbeitsgericht Dortmund zunächst durch. Das LAG Hamm hob die Entscheidung jedoch mit seinem Urteil auf und stellte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung fest.
Die 14. Kammer des LAG verwies darauf, dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine ärztliche Untersuchung verlange. Der Beweiswert der Bescheinigung sei wegen der Nichteinhaltung der in § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der AU-Richtlinie i.d.F. vom 7. Dezember 2023 niedergelegten medizinischen Standards erschüttert:
„Die durch die Bescheinigung dokumentierte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist entgegen der Vorgaben des § 4 Abs. 5 S. 1 und 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht im Wege einer ärztlichen Untersuchung, sondern ohne persönlichen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt erfolgt. Zudem konnte die Bescheinigung gegen Zahlung einer Gebühr nach Ausfüllen eines Fragebogens online erworben werden.“
Die 14. Kammer warf dem Arbeitnehmer vor, bewusst wahrheitswidrig suggeriert zu haben, er habe für die Krankschreibung Kontakt zu einem Arzt gehabt. Die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung“ spreche für eine tatsächliche Anamnese im Wege einer Kommunikation.
Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt wird. Ihm sei bekannt gewesen, dass entgegen des Inhalts der Bescheinigung kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat. Zudem sei ihm durch weitere Hinweise auf der Website unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass es sich um eine gegen Gebühr erworbene AU-Bescheinigung handele, die nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande gekommen sei.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine Tele-AU. Arbeitgeber sollten den Beweiswert einer Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt in Frage stellen, wenn die formalen und materiellen Anforderungen der AU-Richtlinie nicht eingehalten werden. Arbeitnehmer sollten bei Telemedizin strikt die Richtlinienvorgaben beachten, insbesondere echte Anamnese, Identitätsprüfung und die Beschränkungen für Erst- und Folgebescheinigungen.
