Ein Infekt in der freien Zeit ist ärgerlich, da die freien Tage der Erholung dienen sollen. Sind Sie krank im Urlaub, müssen Sie diese wertvolle Auszeit jedoch nicht einfach verloren geben. Das Arbeitsrecht schützt Beschäftigte in diesem Fall eindeutig durch das Bundesurlaubsgesetz und sorgt dafür, dass die freien Tage nicht ungenutzt verfallen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Urlaubstage gerettet werden und welche rechtlichen Vorschriften gelten.
Was passiert, wenn eine Erkrankung im Urlaub auftritt?
Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erkrankte Personen verlieren diese Urlaubstage nicht, weil das Gesetz den Erholungszweck sichert. Dementsprechend werden die gewährten Urlaubstage zurückgegeben, sodass diese zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden können.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Erkrankung im Inland oder im Ausland auftritt.
Welche Pflichten bestehen im Krankheitsfall im Urlaub sofort?
Damit die Tage tatsächlich gutgeschrieben werden, muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich gemeldet werden. Sobald jemand krank im Urlaub ist, trifft die betroffene Person eine strenge Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Es müssen sowohl die Erkrankung als auch die voraussichtliche Dauer schnellstmöglich angezeigt werden.
Wer sich im Urlaub zu spät krankmeldet, riskiert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung. Zudem muss ab dem ersten Tag ein offizielles ärztliches Attest vorliegen, da eine einfache Krankmeldung ohne Bescheinigung keineswegs ausreicht.

Wie wird das Attest aus dem Ausland übermittelt?
Falls die Erkrankung während einer Auslandsreise auftritt, gelten zusätzliche formale Vorgaben. Es besteht die Pflicht, dem Arbeitgeber die Adresse am Aufenthaltsort sowie die Kontaktdaten umgehend mitzuteilen. Ferner muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit vor Ort offiziell bescheinigen.
Die Übermittlung sollte rasch per E-Mail oder Messenger erfolgen, damit der Nachweis rechtzeitig eingeht. Wenn sämtliche Nachweise ordnungsgemäß vorliegen, bleibt der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum vollumfänglich bestehen.
Wie entscheiden die Gerichte bei Konflikten?
Reale Gerichtsentscheidungen zeigen, wie strikt die Arbeitsgerichte die gesetzlichen Regeln im Alltag anwenden. Im ersten Fall (BAG, Urteil vom 07.07.2020 – 9 AZR 323/19) ging es um die rechtzeitige Vorlage einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein Arbeitnehmer meldete sich aus dem Ausland krank, übermittelte das Attest jedoch erst nach Wochen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern durfte, weil die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt wurde. Der Beschäftigte verlor dadurch für diesen Zeitraum den Anspruch auf die Gutschrift der Urlaubstage. Im zweiten Fall (LAG Köln, Urteil vom 13.01.2023 – 5 Sa 682/22) bezweifelte der Arbeitgeber den Beweiswert eines Attests aus dem Ausland.
Der Arbeitnehmer hatte exakt für die Dauer seines genehmigten Urlaubs eine Krankschreibung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht entschied allerdings, dass ein ordnungsgemäß ausgestelltes ausländisches Attest grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein inländisches Dokument besitzt. Weil der Arbeitgeber keine konkreten Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung darlegen konnte, wurden die Urlaubstage nachgewährt.
Diese beiden Entscheidungen verdeutlichen, dass die genaue Einhaltung aller Vorgaben entscheidend für die Anrechnung der Urlaubstage ist.
Welche Regeln gelten bei langen Krankheitsphasen?
Sehr komplex wird die Lage, sobald sich Krankheit und Urlaub über längere Zeiträume abwechseln. Ein häufiges Muster im Arbeitsrecht lautet: 6 Wochen krank, dann Urlaub, dann wieder krank. Wenn die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen endet, übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld.
Wer direkt im Anschluss Urlaub nimmt, beendet die Arbeitsunfähigkeit offiziell für diesen Zeitraum. Tritt danach erneut dieselbe Krankheit auf, stellt sich die Frage nach dem Neubeginn des Sechs-Wochen-Zeitraums. Hier prüfen Arbeitgeber und Gerichte sehr genau, ob eine Erst- oder eine Folgenerkrankung vorliegt.
Wann drohen Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung?
Bei wiederholten oder lang andauernden Ausfallzeiten kommen weitere Instrumente des Arbeitsrechts zum Einsatz. Wer innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält ein Angebot zum BEM. Der genaue Ablauf und auch die Rechte der Beschäftigten sind im Sozialgesetzbuch IX geregelt.
Dieses Verfahren dient dazu, gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und abzubauen. Das BEM ist für Beschäftigte zwar freiwillig, bildet jedoch eine wichtige Grundlage, um den Arbeitsplatz langfristig zu sichern.
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Erkrankung im Urlaub richtig handhaben
Krank im Urlaub bedeutet keineswegs den automatischen Verlust der Erholungstage. Wenn sämtliche Mitteilungspflichten beachtet werden und ein lückenloses Attest vorliegt, schützt das Arbeitsrecht die bestehenden Ansprüche. Bei anhaltenden oder komplexen Ausfallzeiten lohnt sich zudem eine genaue arbeitsrechtliche Beratung.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Krank im Urlaub oder dauerhaft krank
Gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes verfallen die Urlaubstage nicht, da der gesetzliche Erholungsanspruch bei einer nachgewiesenen Erkrankung unberührt bleibt. Erkrankte Personen sichern sich die nachträgliche Gutschrift der freien Tage, indem sie dem Arbeitgeber unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen.
Dieses Phänomen bezeichnet die Wissenschaft als Leisure Sickness, weil der Körper erst bei nachlassendem Alltagsstress mit einer Immunreaktion reagiert. Betroffene Personen entspannen in den ersten Urlaubstagen nicht schnell genug und verfallen daher regelmäßig in eine gesundheitliche Krise.
Ja, allerdings nur, wenn Sie Ihren Urlaub im Inland verbringen. Befinden Sie sich im Heimaturlaub (innerhalb Deutschlands), kann Ihr gewohnter Hausarzt eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Bei einer Auslandsreise ist eine rückwirkende oder telefonische Krankschreibung durch den deutschen Hausarzt rechtlich unwirksam. In diesem Fall muss die Arbeitsunfähigkeit zwingend von einem Arzt direkt vor Ort im Urlaubsland bescheinigt werden.
Bei einer durchgehenden Erkrankung bleibt der Resturlaub bis zu fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen und verfällt nicht sofort. Die betroffene Person nimmt die aufgestauten Urlaubstage nach der vollständigen Genesung in Anspruch und startet gesund in den Arbeitsalltag.
Ein offizielles ärztliches Attest ist ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend notwendig, damit die Erholungstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. Der Arbeitgeber lehnt den Anspruch auf Nachgewährung ohne eine fristgerechte Bescheinigung ab und rechnet die Fehlzeiten als regulären Urlaub an.
Eine juristische Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht empfiehlt sich, wenn der Arbeitgeber die Gutschrift der Urlaubstage trotz ordnungsgemäß eingereichtem Attest verweigert. Ein spezialisierter Jurist prüft die Erfolgsaussichten des Falles sorgfältig und unterstützt bei der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Arbeitnehmers.
Eine Klage beim Arbeitsgericht wird unvermeidbar, sofern der Arbeitgeber die Nachgewährung der Urlaubstage stur blockiert und eine außergerichtliche Einigung scheitert. Das zuständige Gericht prüft im Verfahren den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genau und fällt ein bindendes Urteil zur Urlaubsübertragung.
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit muss noch am ersten Tag der Krankheit erfolgen, sodass der Arbeitgeber rechtzeitig über den Ausfall informiert ist. Verzögerungen bei der Benachrichtigung führen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen und gefährden den Anspruch auf die Urlaubstage.

