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Kurzarbeit 2026: Voraussetzungen, Einführung und Kurzarbeitergeld für Unternehmen

Kurzarbeit 2026: Voraussetzungen, Einführung und Kurzarbeitergeld für Unternehmen

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Kurzarbeitergeld

Wirtschaftliche Unsicherheiten, Auftragsrückgänge oder Lieferengpässe können Unternehmen schnell unter Druck setzen. Kurzarbeit ist in solchen Situationen ein bewährtes Instrument, um Personalkosten temporär zu senken und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten. Doch die Einführung von Kurzarbeit 2026 ist rechtlich anspruchsvoll. Fehler bei der Umsetzung oder Beantragung von Kurzarbeitergeld 2026 können zu erheblichen Rückforderungen führen. Umso wichtiger ist eine saubere rechtliche Vorbereitung.

Darf Kurzarbeit 2026 einfach angeordnet werden?

Kurzarbeit kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt werden. Es braucht eine wirksame Rechtsgrundlage, die eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erlaubt.

Diese Grundlage kann sich aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Denn fehlt eine entsprechende Regelung, bleibt es grundsätzlich bei der vereinbarten Arbeitszeit. Dann ist die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich – andernfalls kommt nur eine Änderungskündigung in Betracht.

Für Unternehmen bedeutet das: Ohne klare arbeitsrechtliche Grundlage besteht das Risiko, weiterhin den vollen Lohn zahlen zu müssen.

Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind in den §§ 9599 SGB III geregelt. Denn damit ein Anspruch entsteht, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor.
  • Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt.
  • Die persönlichen Voraussetzungen der betroffenen Arbeitnehmer liegen vor.
  • Der Arbeitsausfall wurde ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit angezeigt.

Erst wenn alle Punkte kumulativ erfüllt sind, kommt eine Gewährung von Kurzarbeitergeld in Betracht.

Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III)

Im Unternehmen oder in der Betriebsabteilung mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Denn ein Betrieb ist i.S.d. § 97 S. 1 SGB III die organisatorische Einheit innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.

Zudem ist eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 S. 2 SGB III ist die mit technischen Mitteln ausgestattete Zusammenfassung von Arbeitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe, die aus sachlichen Gründen organisatorisch, insbesondere durch eine eigene technische Leitung, vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.

Wichtig zu wissen: Die Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III)

Die persönlichen Voraussetzungen müssen die jeweiligen Arbeitnehmer erfüllen. Nach § 98 SGB III muss es sich um die Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung handeln.

Nach § 98 Abs. 2 SGB III sind die persönlichen Voraussetzungen auch während einer Krankheit erfüllt, sofern Entgeltfortzahlung zu leisten wäre.

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung während der Kurzarbeit aus, erlischt gleichzeitig der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur.

Was gilt als erheblicher Arbeitsausfall?

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Ursachen wie Auftragsmangel oder Materialengpässen beruht oder ein unabwendbares Ereignis ihn verursacht. Zudem muss er vorübergehend sein, sodass eine realistische Perspektive besteht, zur regulären Arbeitszeit zurückzukehren. Darüber hinaus ist entscheidend, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar war, weil Arbeitgeber zuvor sowohl alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben müssen, um ihn zu verhindern oder zu verringern, als auch die vorhandenen Möglichkeiten wie den Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Arbeitszeitkonten ausgeschöpft haben, damit der Arbeitsausfall möglichst vermieden wird.

Echtes Fallbeispiel: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis – LSG Hessen, Urteil vom 21. November 2025

In einem echten Fallbeispiel aus dem Jahr 2025 beantragte eine GmbH Kurzarbeitergeld für ihre einzige Mitarbeiterin für September 2021, doch die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Das Landessozialgericht Hessen entschied am 21. November 2025, dass kein Anspruch besteht, weil das Arbeitsverhältnis als Scheinarbeitsverhältnis eingestuft wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis nur begründet wurde, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.

Das Urteil macht deutlich, dass Kurzarbeitergeld ein tatsächlich gelebtes Arbeitsverhältnis voraussetzt und missbräuchliche Gestaltungen keinen Schutz genießen.

Welche formalen Schritte sind für Kurzarbeit 2026 zwingend?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Denn diese Anzeige ist Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld.

Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend: Die Agentur für Arbeit gewährt Kurzarbeitergeld frühestens ab dem Monat des Anzeigeeingangs. Zudem ist innerhalb von drei Monaten ein Leistungsantrag zu stellen. Werden diese Fristen versäumt, entfällt der Anspruch regelmäßig.

Wie lange und in welcher Höhe erhalte ich Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer bis zu zwölf Monate. Darüber hinaus ist für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate möglich. Zudem richtet sich die Höhe nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten regelmäßig 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, alle übrigen 60 Prozent.

Welche typischen Fehler sollte ich bei Kurzarbeit unbedingt vermeiden?

Damit Kurzarbeit rechtssicher umgesetzt wird und keine finanziellen oder rechtlichen Nachteile entstehen, sollten Betroffene diese typischen Fehler kennen und frühzeitig vermeiden.

  • Fehlende Prüfung, ob Kurzarbeit für Ihr Unternehmen möglich ist
  • Verspätete Anzeigen und Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Unzureichende oder fehlerhafte Begründung des Arbeitsausfalls
  • Fehlerhafte Arbeitszeitnachweise während Kurzarbeit
  • Urlaubs- und Feiertage werden nicht korrekt herausgerechnet
  • Kurzarbeit wird für nicht anspruchsberechtigte Personen (z.B. Minijobber) beantragt

Fehler können zu Rückforderungen des Kurzarbeitergeldes, Nachzahlungen des vollen Lohns an Mitarbeiter und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Warum ist eine rechtliche Prüfung so wichtig?

Fehler bei der Einführung von Kurzarbeit oder bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld können erhebliche finanzielle Folgen haben. Rückforderungen durch die Bundesagentur für Arbeit, Nachzahlungen an Arbeitnehmer oder sogar strafrechtliche Risiken sind keine Seltenheit.

Eine sorgfältige Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt der arbeitsvertraglichen Grundlagen, der betrieblichen Voraussetzungen und der formalen Anforderungen ist daher unerlässlich.

Jetzt Kurzarbeit 2026 rechtssicher umsetzen

Kurzarbeit ist ein wirkungsvolles Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen – aber nur, wenn sie juristisch sauber vorbereitet und umgesetzt wird. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten sollten Sie keine rechtlichen Risiken eingehen.

Die mfe Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Einführung von Kurzarbeit, der Prüfung Ihrer Vertragsgrundlagen, der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sowie bei der Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit.

Lassen Sie Ihre individuelle Situation jetzt prüfen und sichern Sie Ihr Unternehmen professionell ab – wir beraten Sie persönlich und lösungsorientiert.

Fazit: Kurzarbeit strategisch planen und rechtssicher umsetzen

Kurzarbeit ist ein effektives Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Stabilisierung Ihres Unternehmens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Voraussetzungen komplex und fehleranfällig. Zudem schütz eine sorgfältige arbeitsrechtliche Prüfung vor Rückforderungen und Haftungsrisiken. 

Wer frühzeitig eine professionelle Unterstützung einbindet, schafft Planungssicherheit und vermeidet teure Fehler.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Kurzarbeit 2026

Kurzarbeit kann entweder durch eine Regelung im Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden Fehlt eine solche Grundlage ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erforderlich oder – als letztes Mittel – eine Änderungskündigung.

Nein, Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt werden.

Frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Wenn die Kurzarbeit vorzeitig beendet wird, , muss dies der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Bei Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten verlängert sich gem. § 104 Abs. 2 SGB III die Bezugsdauer um diese Zeit. Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut angezeigt werden und es beginnt gem. § 104 Abs. 3 SGB III eine neue Bezugsdauer.

Gem. § 106 Abs. 1 S. 4 SGB III werden Einmalzahlungen bei der Berechnung des Soll- und Ist-Entgelts nicht berücksichtigt. Denn einmalig ausgezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wird grundsätzlich bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt.

Geringfügig Beschäftigte können kein Kug erhalten, da sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Sie zählen aber beim Mindesterfordernis (10 % der Beschäftigten) mit.

Ihr Ansprechpartner

Florian

Ender

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediator

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