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Haftungsfalle bAV, Pflegerein hält die Hand eines älteren Menschen

Haftungsfalle bAV: Warum die betriebliche Altersvorsorge beim Unternehmenskauf oft zum „toxischen Erbe“ wird

Haftungsfalle bAV, Pflegerein hält die Hand eines älteren Menschen

Haftungsfalle bAV: Warum die betriebliche Altersvorsorge beim Unternehmenskauf oft zum „toxischen Erbe“ wird

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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gehört zu den am häufigsten unterschätzten Risiken bei Unternehmenskäufen und wird für unvorbereitete Erwerber schnell zur teuren Haftungsfalle bAV. Während Käufer und Investoren im Rahmen einer Due Diligence regelmäßig den Fokus auf Umsatzentwicklung, Steuerlast, Vertragsbeziehungen oder Compliance legen, bleibt die betriebliche Altersversorgung häufig nur ein Randthema.

Dabei können gerade Pensionsverpflichtungen und zeitlich weit zurückliegende Versorgungszusagen den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens erheblich beeinflussen und nach Abschluss der Transaktion zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Ursachen für das besondere Risiko zur Haftungsfalle bAV beim Unternehmenskauf

Die Ursache liegt in der Besonderheit der betrieblichen Altersversorgung. Versorgungszusagen wirken regelmäßig über Jahrzehnte fort und begründen Ansprüche aktiver Arbeitnehmer ebenso wie ehemaliger Beschäftigter, Betriebsrentner oder Hinterbliebener. Gleichzeitig unterliegt das Betriebsrentenrecht einem komplexen Zusammenspiel arbeitsrechtlicher, steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und bilanzieller Vorschriften.

Für Unternehmenskäufer bedeutet dies, dass Risiken häufig erst dann sichtbar werden, wenn der Kaufvertrag längst abgeschlossen ist und hierauf kein Einfluss mehr genommen werden kann. Aus diesem Grund wird die betriebliche Altersvorsorge in der M&A-Praxis nicht ohne Grund als mögliches „toxisches Erbe“ bezeichnet.

Warum verdient die betriebliche Altersvorsorge beim Unternehmenskauf besondere Aufmerksamkeit?

Die Bewertung eines Unternehmens orientiert sich regelmäßig an den künftig zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen. Hierzu gehören nicht nur offensichtliche Verbindlichkeiten, sondern auch langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern. Gerade diese lassen sich bei der betrieblichen Altersversorgung häufig nur mit erheblichem Aufwand vollständig erfassen.

In vielen Unternehmen sind Versorgungssysteme über Jahrzehnte gewachsen. Frühere Geschäftsführer haben individuelle Pensionszusagen erteilt, Betriebsvereinbarungen wurden mehrfach geändert und einzelne Arbeitnehmer verfügen über besondere Versorgungsrechte, die sich weder aus aktuellen Personalunterlagen noch aus der Bilanz ohne Weiteres ergeben. Hinzu kommt, dass gesetzliche Änderungen und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer wieder Auswirkungen auf bestehende Versorgungsordnungen haben.

Wer diese Entwicklung bei einem Unternehmenskauf außer Acht lässt, übernimmt unter Umständen Verpflichtungen, deren tatsächliches Ausmaß erst Jahre später erkennbar wird.

Share Deal und Asset Deal – unterschiedliche Ausgangslagen, vergleichbare Risiken

Ob die betriebliche Altersversorgung zum Haftungsrisiko wird, hängt auch von der gewählten Transaktionsstruktur ab. Ein vollständiger Ausschluss entsprechender Risiken ist jedoch weder beim Share Deal noch beim Asset Deal möglich. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft unverändert Arbeitgeber. Sämtliche Versorgungsverpflichtungen verbleiben deshalb in der Zielgesellschaft und werden wirtschaftlich vom Erwerber übernommen.

Werden Pensionsrückstellungen zu niedrig bewertet oder bestehen Versorgungssysteme mit erheblichem Nachfinanzierungsbedarf, reduziert dies den tatsächlichen Unternehmenswert oftmals erheblich. Besonders problematisch ist, dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen häufig erst viele Jahre nach dem Closing zeigen.

Was ist ein Asset Deal?

Auch beim Asset Deal besteht keine generelle Haftungsfreiheit. Liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit ihren Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Dies gilt ebenso auch für Anwartschaften und Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung, wobei Umfang und Reichweite der Haftung von der konkreten Ausgestaltung der Versorgungszusage sowie den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes abhängen.

Welche Ansprüche im Einzelnen übergehen und in welchem Umfang Haftungsrisiken bestehen, hängt von der jeweiligen Versorgungszusage, den rechtlichen Grundlagen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Bewertung verbietet sich daher.

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Historisch gewachsene Versorgungssysteme bergen erhebliche Risiken

Besonders anspruchsvoll sind Unternehmen, deren Versorgungssysteme über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte entstanden sind. In der Praxis finden sich häufig Direktzusagen aus den 1980er- oder 1990er-Jahren, die lebenslange Altersrenten, Invaliditätsleistungen oder Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Solche Zusagen wurden oftmals auf Grundlage völlig anderer wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen erteilt. Die heute hieraus resultierenden Verpflichtungen übersteigen nicht selten die ursprünglichen Erwartungen deutlich.

Auch Unterstützungskassen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Erfüllung der zugesagten Leistungen verpflichtet, wenn die Durchführung der Versorgung einem externen Versorgungsträger übertragen wurde.

Dies bedeutet Folgendes: Obwohl die Versorgung über eine rechtlich selbstständige Einrichtung durchgeführt wird, bleibt der Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Subsidiärhaftung grundsätzlich verpflichtet, die zugesagten Leistungen sicherzustellen. Reichen die Mittel der Unterstützungskasse nicht aus, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Dieses Risiko geht im Rahmen eines Unternehmenskaufs regelmäßig auf den Erwerber über.

Einstandspflicht des Arbeitgebers: Haftungsfalle bAV

Daneben kann bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eine Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für die Erfüllung der zugesagten Leistungen. Ihn trifft daher eine Einstandspflicht. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat diese Einstandspflicht insbesondere bei Leistungskürzungen von Pensionskassen mehrfach bestätigt. Wer ausschließlich auf die Auslagerung der Versorgung vertraut, unterschätzt daher häufig das verbleibende Haftungsrisiko.

Fehler bei der Entgeltumwandlung werden häufig erst im Rahmen einer Transaktion entdeckt

Seit vielen Jahren haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Darüber hinaus besteht in zahlreichen Fällen die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu leisten. Gerade bei älteren Versorgungsmodellen haben Unternehmen diese jedoch nicht immer an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

Im Rahmen von Unternehmenskäufen zeigt sich deshalb immer wieder, dass Arbeitgeberzuschüsse fehlerhaft berechnet wurden, Informationspflichten nicht vollständig erfüllt sind oder Vertragsunterlagen Lücken aufweisen. Solche Fehler können zu Nachzahlungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen führen. Für den Erwerber entsteht damit ein Risiko, das bei oberflächlicher Prüfung häufig unentdeckt bleibt.

Warum reicht eine rein bilanzielle Due Diligence regelmäßig nicht aus?

Zudem spiegeln handelsrechtliche Rückstellungen (wie Pensionsrückstellungen) nicht zwingend den wirtschaftlichen Finanzierungsbedarf oder die tatsächliche Haftungsbelastung wider. Tatsächlich bilden Bilanzansätze jedoch nur einen Teil der tatsächlichen Risiken ab. Sie sagen regelmäßig nichts darüber aus, ob das Unternehmen Versorgungszusagen rechtlich wirksam gestaltet, sämtliche Verpflichtungen vollständig erfasst hat oder ob Anpassungspflichten nach dem Betriebsrentengesetz bestehen.

Eine fundierte Due Diligence muss deshalb deutlich weiter gehen. Erforderlich ist eine umfassende Analyse sämtlicher Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Einzelzusagen. Gleiches gilt für individualrechtliche Änderungsvereinbarungen, Gesamtzusagen, betriebliche Übungen sowie individualvertragliche Zusagen. Ebenso sollten bestehende Finanzierungsmodelle überprüft und mit den bilanziellen Rückstellungen abgeglichen werden.

Nur wer arbeitsrechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte gemeinsam betrachtet, kann das tatsächliche Haftungsrisiko zuverlässig einschätzen.

Haftungsfalle bAV: Die Vertragsgestaltung entscheidet über die Risikoverteilung

Erkennen die Vertragsparteien die Haftungsfalle bAV rechtzeitig, können sie diese im Unternehmenskaufvertrag berücksichtigen. Häufig vereinbaren die Parteien spezielle Garantien hinsichtlich der Vollständigkeit aller Versorgungszusagen oder regeln Freistellungen für bereits entstandene Verpflichtungen. Ebenso kommen Kaufpreisanpassungsklauseln oder besondere Sicherungsmechanismen in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Versorgungssysteme noch nicht abschließend beurteilt werden können.

Eine rechtssichere Vertragsgestaltung setzt allerdings voraus, dass sämtliche Versorgungsverpflichtungen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages identifiziert wurden. Unbekannte Risiken lassen sich auch durch umfangreiche Gewährleistungsklauseln nur eingeschränkt beherrschen.

Warum profitieren auch Verkäufer von einer frühzeitigen Prüfung?

Nicht nur Erwerber sollten der betrieblichen Altersversorgung besondere Aufmerksamkeit widmen. Auch für Verkäufer empfiehlt sich eine rechtzeitige Analyse der bestehenden Versorgungssysteme. Wer Unklarheiten bereits vor Beginn des Verkaufsprozesses aktiv beseitigt, vermeidet spätere Kaufpreisreduzierungen, langwierige Vertragsverhandlungen oder umfangreiche Garantieverhandlungen.

Zugleich vermittelt eine transparente Dokumentation der betrieblichen Altersversorgung potenziellen Investoren ein höheres Maß an Rechtssicherheit. Dies kann sich positiv auf den Ablauf der Due Diligence und letztlich auch auf den Unternehmenswert auswirken.

Die betriebliche Altersversorgung als entscheidender Faktor beim Unternehmenskauf

Die betriebliche Altersvorsorge gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten im Rahmen eines Unternehmenskaufs. Langfristige Versorgungszusagen, unzureichend finanzierte Versorgungssysteme oder fehlerhaft umgesetzte Entgeltumwandlungen können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben und den Wert einer Transaktion nachhaltig beeinflussen. Gerade weil viele Verpflichtungen erst bei einer vertieften rechtlichen Analyse erkennbar werden, sollte die betriebliche Altersversorgung fester Bestandteil jeder Due Diligence sein.

Sowohl Käufer als auch Verkäufer profitieren von einer frühzeitigen arbeitsrechtlichen Prüfung der bestehenden Versorgungssysteme. Aktives Handeln identifiziert Risiken rechtzeitig, bewertet sie wirtschaftlich und berücksichtigt sie angemessen im Unternehmenskaufvertrag. Eine sorgfältige rechtliche Begleitung trägt damit wesentlich dazu bei, kostspielige Überraschungen nach dem Closing zu vermeiden und die Transaktion auf eine verlässliche Grundlage zu stellen.

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Die rechtliche Bewertung der betrieblichen Altersversorgung erfordert neben arbeitsrechtlicher Expertise auch ein Verständnis für die wirtschaftlichen Zusammenhänge von Unternehmenskäufen. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen, Investoren und Unternehmer bei der Analyse bestehender Versorgungssysteme, der Durchführung einer arbeitsrechtlichen Due Diligence sowie der Gestaltung rechtssicherer Unternehmenskaufverträge.

Ziel unserer Beratung ist es, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen, wirtschaftlich angemessen zu bewerten und praktikable Lösungen für eine erfolgreiche Transaktion zu entwickeln.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Haftungsfalle bAV

Die betriebliche Altersversorgung kann erhebliche Haftungsrisiken verursachen, insbesondere durch alte Pensionszusagen, Unterfinanzierungen oder nicht erkannte Verpflichtungen. Diese Risiken können den Unternehmenswert mindern und nach dem Kauf zu unerwarteten Belastungen führen.

Das hängt von der Struktur der Transaktion ab. Beim Share Deal verbleiben die Verpflichtungen in der Gesellschaft, beim Asset Deal können sie insbesondere bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB auf den Erwerber übergehen.

Pensionsrückstellungen zeigen nicht immer das vollständige rechtliche und wirtschaftliche Risiko einer betrieblichen Altersversorgung. Zusätzlich müssen Versorgungszusagen, Betriebsvereinbarungen und mögliche Haftungsrisiken geprüft werden.

Eine bAV-Due-Diligence sollte sämtliche Versorgungszusagen, Versorgungssysteme und rechtlichen Grundlagen analysieren. Dazu gehören insbesondere Direktzusagen, Unterstützungskassen, Betriebsvereinbarungen und individuelle Vereinbarungen.

Durch eine frühzeitige Prüfung können Risiken erkannt und im Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt werden. Mögliche Instrumente sind Garantien, Freistellungen oder Kaufpreisanpassungen.

Ihr Ansprechpartner

Stefanie

Kolb

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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