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Entgelttransparenzgesetz 2026

Änderung im Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitnehmer und Führungskräfte jetzt über Equal Pay wissen sollten

Änderung im Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitnehmer und Führungskräfte jetzt über Equal Pay wissen sollten

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Das Thema Entgelttransparenzgesetz 2026 wird in den kommenden Monaten und Jahren nicht nur Arbeitgeber beschäftigen. Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ganz besonders für Führungskräfte verändert sich die Rechtslage spürbar. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 (ETRL) rückt der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ stärker in den Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses und wird mit neuen Auskunftsrechten und Durchsetzungsmechanismen versehen.

Viele Beschäftigte fragen sich bereits heute:

Was darf ich künftig über Gehälter wissen?

Wann liegt eine Benachteiligung vor?

Und welche Rolle spielt meine Führungsposition?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und zeigt, wie Arbeitnehmer ihre Rechte realistisch einschätzen und strategisch nutzen können.

Equal Pay ist kein neues Recht – aber ein schärferes

Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit besteht im Grundsatz bereits seit Jahrzehnten. Dennoch zeigt die Praxis, dass Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern fortbestehen, auch bei identischer Qualifikation und Verantwortung. So ist der sogenannte Gender Pay Gap deshalb längst kein rein statistisches Thema mehr, sondern ein rechtlicher Prüfstein.

Mit der neuen europäischen Richtlinie will der Gesetzgeber nicht nur Transparenz schaffen, sondern die Durchsetzung individueller Ansprüche erleichtern. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Rechte, die bisher theoretisch bestanden und hohe Hürden in der Begründung hatten, werden künftig praktisch nutzbarer.

Das bisherige Entgelttransparenzgesetz: Warum viele Ansprüche versandet sind

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz gewährt Beschäftigten schon seit 2017 einen Auskunftsanspruch. Doch in der Praxis wurde dieser jedoch vergleichsweise selten genutzt.

Gründe dafür sind unter anderem:

  • komplizierte Voraussetzungen,
  • unklare Vergleichsgruppen,
  • Unsicherheit über die eigenen Erfolgsaussichten,
  • Sorge vor Spannungen im Arbeitsverhältnis.

Gerade Führungskräfte haben häufig gezögert, Auskunft zu verlangen, weil sie ihre Position nicht gefährden wollten oder davon ausgingen, ohnehin „außertariflich“ zu stehen. Diese Zurückhaltung dürfte sich künftig ändern. Denn schon in der Vergangenheit entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Verweis auf ein frei verhandeltes AT-Gehalt allein keine Geschlechterdiskriminierung ausschließt.

Entgelttransparenz 2026

Was verbessert sich ab 2026 für Arbeitnehmer konkret?

Die ETRL setzt bewusst an den Schwachstellen des bisherigen Systems an.

a) Klarere Auskunftsansprüche

Arbeitnehmer sollen künftig verständlich und strukturiert erfahren können (Art. 7. ETRL):

  • wie hoch ihr individuelles Entgelt ist,
  • wie hoch das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Tätigkeiten ist,
  • aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

Die Anforderungen an Vergleichsgruppen werden europaweit vereinheitlicht und dürfen nicht künstlich verengt werden.

b) Bessere Durchsetzbarkeit

Kann der Arbeitgeber ein Entgeltgefälle nicht sachlich erklären, trägt er künftig ein erhöhtes Prozessrisiko. Die Beweislast verschiebt sich zugunsten der Beschäftigten (Art. 18 ETRL).

c) Schutz vor Benachteiligung

Die Richtlinie stellt klar: Wer Auskunft verlangt oder Rechte geltend macht, darf keine Nachteile erleiden (Art. 25 ETRL). Das betrifft Beförderungen, Bonusentscheidungen und Vertragsverlängerungen.

Aber auch im Bewerbungsgespräch sind Fragen des Arbeitgebers nach dem bisherigen Gehalt künftig tabu, Art. 5 ETRL. Denn hier gilt künftig dasselbe wie bei der Familienplanung (Sind Sie schwanger?), einer Schwerbehinderung oder der Gewerkschaftszugehörigkeit

Führungskräfte: Besonders vom Entgelttransparenzgesetz 2026 betroffen, besonders geschützt

Führungskräfte nehmen eine Sonderrolle ein. Einerseits sind sie oft selbst Teil der Vergütungsentscheidung, andererseits sind sie Arbeitnehmer mit eigenen Rechten. Gerade im außertariflichen Bereich bestehen häufig erhebliche Entgeltunterschiede, die historisch gewachsen sind und nicht mehr sachlich begründbar sind.

Typische Konstellationen sind:

  • unterschiedliche Einstiegsgehälter bei identischer Verantwortung,
  • intransparente Bonus- und Zielvereinbarungssysteme,
  • individuelle Gehaltsverhandlungen ohne einheitliche Kriterien.

Die neue Rechtslage stärkt Führungskräfte, weil auch variable Entgeltbestandteile vollständig in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.

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Führungskräfte nehmen eine Sonderrolle ein. Einerseits sind sie oft selbst Teil der Vergütungsentscheidung, andererseits sind sie Arbeitnehmer mit eigenen Rechten. Denn gerade im außertariflichen Bereich bestehen häufig erhebliche Entgeltunterschiede, die historisch gewachsen und nicht mehr sachlich begründbar sind.

Typische Konstellationen sind unterschiedliche Einstiegsgehälter bei identischer Verantwortung, intransparente Bonus- und Zielvereinbarungssysteme sowie individuelle Gehaltsverhandlungen ohne einheitliche Kriterien.

Die neue Rechtslage stärkt Führungskräfte, weil auch variable Entgeltbestandteile vollständig in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden.

Variable Vergütung, Boni und Zielerreichung

Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass nur das Fixgehalt relevant sei. Tatsächlich umfasst der Entgeltbegriff:

  • Grundgehalt,
  • Boni,
  • Provisionen,
  • geldwerte Vorteile,
  • langfristige Incentives.

Gerade bei variablen Vergütungssystemen entstehen unbewusst geschlechtsspezifische Unterschiede, etwa durch subjektive Leistungsbewertungen oder uneinheitliche Zieldefinitionen. Für Arbeitnehmer kann hier ein erheblicher Nachzahlungsanspruch entstehen.

Entgelttransparenzgesetz 2026 – Was sich für Beschäftigte ändert

Von „theoretischem Equal Pay“ zu klaren Auskunftsrechten und besserer Durchsetzung nach EU-Richtlinie 2023/970.

Heute

Auskunft oft schwer nutzbar

  • Hürden bei Vergleichsgruppen
  • Unsicherheit über Erfolgsaussichten
  • Zurückhaltung (v. a. Führungskräfte)
ETRL

Mehr Transparenz & Druck

  • Strukturierte Auskunft (Durchschnittsgehälter nach Geschlecht)
  • Beweislastverschiebung bei Entgeltgefälle
  • Schutz vor Benachteiligung/Repressalien
Praxis

So gehst du smart vor

  1. Vergleichsgruppe & Ziel definieren
  2. Fix + variabel (Boni, Ziele, Benefits) mitdenken
  3. Vorgehen vorbereiten – dann Auskunft/Anspruch
Hinweis: Fristen, Ausschlussklauseln und die richtige Vergleichsgruppe entscheiden oft über den Erfolg.
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Vergleichsgruppen und gleichwertige Arbeit: Worauf es wirklich ankommt

Entscheidend ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Maßgeblich sind unter anderem:

  • Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse,
  • fachliche Anforderungen,
  • Führungsverantwortung,
  • Belastung und Arbeitsbedingungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach klargestellt, dass formale Unterschiede nicht ausreichen, um Entgeltunterschiede zu rechtfertigen. Die neue Richtlinie knüpft an diese Rechtsprechung an und verschärft sie.

Auskunftsanspruch durch das Entgelttransparenzgesetz 2026 strategisch nutzen – nicht impulsiv

So verlockend die neuen Rechte sind: Ein Auskunftsanspruch sollte wohlüberlegt geltend gemacht werden. Entscheidend ist:

  • Welche Vergleichsgruppe ist realistisch?
  • Welche Informationen werden tatsächlich benötigt?
  • Welche Ziele werden verfolgt: Transparenz, Nachzahlung, Anpassung für die Zukunft?

Gerade Führungskräfte profitieren davon, ihre Position strategisch abzusichern, bevor sie in die offene Konfrontation gehen. In vielen Fällen lassen sich Lösungen auch außergerichtlich erreichen, wenn die rechtliche Ausgangslage sauber vorbereitet ist.

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So verlockend die neuen Rechte sind: Ein Auskunftsanspruch sollte wohlüberlegt geltend gemacht werden. Denn wichtig ist, welche Vergleichsgruppe realistisch ist, welche Informationen tatsächlich benötigt werden und welche Ziele verfolgt werden – Transparenz, Nachzahlung oder eine Anpassung für die Zukunft.

Gerade Führungskräfte profitieren davon, ihre Position strategisch abzusichern, bevor sie in die offene Konfrontation gehen. In vielen Fällen lassen sich Lösungen auch außergerichtlich erreichen, wenn die rechtliche Ausgangslage sauber vorbereitet ist.

Verhältnis zu Datenschutz und Akteneinsicht

Häufig wird der Auskunftsanspruch mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen, etwa nach Art. 15 DSGVO, vermischt. Wichtig ist: Entgelttransparenzansprüche sind eigenständig und gehen inhaltlich über eine bloße Akteneinsicht hinaus.

Datenschutzrechtliche Argumente dürfen künftig nicht mehr dazu führen, dass relevante Entgeltinformationen verweigert werden. Die Richtlinie verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.

Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026: Typische Fragen aus der Praxis

Arbeitnehmer und Führungskräfte fragen häufig:

  • Ab wann gilt die neue Rechtslage konkret?
  • Gilt sie auch für Männer?
  • Kann ich rückwirkend Ansprüche geltend machen?
  • Wie hoch ist mein persönliches Prozessrisiko?

Die Antworten hängen stark vom Einzelfall ab. Denn pauschale Einschätzungen führen hier regelmäßig in die Irre. Gerade bei höheren Vergütungen oder komplexen Bonusmodellen ist eine individuelle rechtliche Bewertung unerlässlich.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Arbeitsrecht. Mit fundierter Expertise im Bereich Entgelttransparenz unterstützen wir Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Arbeitnehmer strategisch und lösungsorientiert bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben.

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Fazit: Entgelttransparenz 2026 als Chance zur fairen Vergütung

Die Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 stärkt Arbeitnehmer spürbar. Sie schafft Klarheit, verschiebt Risiken und zwingt Unternehmen zu nachvollziehbaren Vergütungsstrukturen. Für Beschäftigte und insbesondere für Führungskräfte eröffnet sie die Möglichkeit, bestehende Ungleichgewichte sachlich und rechtlich fundiert zu adressieren.

Wer seine Rechte kennt, muss sie nicht zwingend gerichtlich durchsetzen. Oft reicht es, die eigene Position sauber zu analysieren und auf Augenhöhe zu verhandeln. Eine spezialisierte arbeitsrechtliche Beratung kann dabei helfen, Fehler zu vermeiden und die eigenen Interessen effektiv zu wahren. Bei diesen Schritten unterstützen wir Sie als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht sehr gerne – fragen Sie jederzeit gerne nach einem individuellen Beratungstermin.

Arbeitnehmer-FAQ zum Entgelttransparenzgesetz 2026 und Equal Pay

Equal Pay bedeutet den Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Maßgeblich ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit, Verantwortung, Qualifikation und Belastung. Zudem gilt der Anspruch gilt unabhängig vom Geschlecht und ist bereits heute gesetzlich verankert.

Der Gender Pay Gap beschreibt den durchschnittlichen prozentualen Unterschied zwischen den Bruttoverdiensten von Frauen und Männern. Er ist ein statistischer Indikator und kein automatischer Rechtsverstoß, kann aber ein wichtiges Indiz für eine unzulässige Entgeltbenachteiligung sein.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 muss bis spätestens Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Eine Änderung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes ist geplant, aber noch nicht umgesetzt.

Ja. Der Anspruch auf Entgelttransparenz und gleiches Entgelt gilt geschlechtsneutral. Auch Männer können sich auf Equal Pay berufen, wenn sie bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit schlechter vergütet werden.

Ja. Nach dem Entgelttransparenzgesetz 2026 haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Arbeitnehmern bereits heute einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt. Die neue Richtlinie wird diesen Anspruch künftig erweitern und vereinfachen.

Ja. Zum Entgelt gehören alle geldwerten Leistungen, also auch Boni, Provisionen, Zielprämien, Dienstwagen oder andere Vorteile. Gerade bei variabler Vergütung entstehen häufig unerkannte Entgeltunterschiede.

Zur Vergleichsgruppe zählen Beschäftigte, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, nicht Titel oder Hierarchiestufen. Die Beurteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien.

Nein. Arbeitnehmer dürfen wegen der Geltendmachung von Entgelttransparenzrechten nicht benachteiligt werden. Die neue Rechtslage stärkt den Schutz ausdrücklich und untersagt Repressalien.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Entgeltansprüche können rückwirkend geltend gemacht werden, sind aber verjährungs- und ausschlussfristenabhängig. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist hier besonders wichtig.

Ihr Ansprechpartner

Stefanie

Kolb

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

+49 (0)89-69 311 809-17

kolb@mfe-arbeitsrecht.de

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