Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Sie sind von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden?
Hier finden Sie allgemeine Informationen zum arbeitsrechtlichen Umgang mit Kündigungen.

Müssen Sie nach Erhalt einer Kündigung Fristen beachten?

Bei jeder Art von Kündigung hat der Arbeitnehmer die „Drei-Wochen Frist“ zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu beachten. Die Frist beginnt mit Erhalt der Kündigung. Also handeln Sie schnell! Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung wirksam und in der Regel unanfechtbar.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird durch das Arbeitsgericht geprüft, ob Ihre Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde oder unwirksam ist. Sie haben die Möglichkeit, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu schildern. Der Richter wird dann entscheiden, ob die Kündigung rechtswirksam ist, oder ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.

Welche Kosten entstehen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage?

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz regelt die Kosten für alle Anwälte. Damit können Sie sicher sein, dass Sie nur die gesetzlichen Kosten zahlen müssen..

Kostet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mehr?

Nein! Auch wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht berechnen regelmäßig nur die gesetzlichen Kosten nach RVG. Sie haben den Vorteil, dass Sie für die gleichen Kosten von Spezialisten betreut werden.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel: nein. Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung haben. Dies ist beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall, bei denen der Arbeitgeber einen Sozialplan mit dem Betriebsrat vereinbart hat.
Allerdings versuchen wir für Sie, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen, hohe Abfindungssummen zu verhandeln, wenn Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchten. Dies ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

Wann ist eine Kündigung in jedem Fall unwirksam?

Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat und wird dieser nicht bzw. nicht ausreichend angehört, so ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam. Diese kann auch nicht nachträglich geheilt werden.

Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne zuvor das Integrationsamt anzuhören.

Die Kündigung besonderer Personengruppen, wie Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit oder in Pflegezeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsräte bedürfen besonderer zusätzlicher Anforderungen. Werden diese nicht beachtet, so ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.