Wann ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen?

Das BEM ist in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. Ein BEM ist im Falle einer langen Krankheit (mehr als 6 Wochen) oder bei Fehlzeiten aufgrund häufiger Kurzerkrankung (aufaddiert mehr als 6 Wochen in 12 Monaten) durchzuführen.

Das BEM ist nicht nur bei schwerbehinderten Menschen anzuwenden, sondern gilt für alle Arbeitnehmer.

Ein BEM hat folgende Ziele:

  • Suche nach betrieblichen Ursachen für die Erkrankung
  • Prüfung, ob andere Arbeitsbedingungen die Fehlzeiten senken
  • Suche nach sinnvollen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten
  • Suche nach Maßnahmen, um die Fehlzeiten zu senken
  • Suche nach Maßnahmen, die eine Genesung beschleunigen

Das BEM wird unter Beteiligung des Arbeitgebers, Betriebsrates, ggf. Werkarztes sowie, bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, des Integrationsamtes durchgeführt.

Verfahren:

  • Kein fester Ablauf, notwendige Beteiligte müssen anwesend sein.
  • Arbeitgeber muss vor der Durchführung über die Ziele und Rechtsfolgen aufklären
  • Verfahren ist nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

Findet sich im Rahmen des BEM keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer sinnvoll und „leidensgerecht“ einzusetzen, so kann der Arbeitgeber kündigen.

Führt der Arbeitgeber kein BEM durch, hat er im Kündigungsschutzverfahren erhöhte Anforderungen zu bewältigen. Er muss darlegen, dass es für den Arbeitnehmer keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben hätte.

PRAXISTIPP:

Nicht jedes BEM genügt den Anforderungen an die Rechtsprechung. Lassen Sie uns vorab prüfen, ob der Arbeitgeber alle notwendigen Anforderungen (Einladung mit den richtigen Inhalten, Datenschutz) beachtet hat. Wurde das BEM fehlerhaft durchgeführt, gilt es als nicht durchgeführt.


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